Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Die folgenden Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit der CAMCO Produktions- und Vertriebs-GmbH - im folgenden kurz "CAMCO" genannt - verbindlich, soweit sie mit deren Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen in der jeweils aktuellen Form als vereinbart. Hierzu gehören auch die jeweils gültigen Preislisten. Entgegenstehende fremde Geschäftsbedingungen werden von CAMCO nicht anerkannt und bedürfen keines besonderen Widerspruchs. Abweichende Vereinbarungen gelten nur mit unserer vorhergehenden, schriftlichen Bestätigung.

II. Preisstellung

  1. Alle genannten Preise gelten Ex Works Wenden-Gerlingen gemäß Incoterms 2010 ausschliesslich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Alle genannten Preise gelten, soweit gesetzlich zulässig, als freibleibend.
  3. Auch kurzfristige Preisänderungen aufgrund von z.B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung oder Leistung bzw. Bereitstellung der Ware fällig. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt der Versand gegen Nachnahme ohne Skontoabzug. Werden von CAMCO Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, so gehen sämtliche entstehenden Spesen und Kosten zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Wechsel oder Schecks fristgemäss eingelöst und sämtliche Nebenkosten gezahlt sind.
  2. Berechnete Leistungen sind in jedem Fall, auch wenn für Lieferungen etwas anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug fällig.
  3. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dieser trägt auch dann das Gefahrenrisiko, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  4. Die Aufrechnung des Käufers mit von CAMCO bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Eingehende Zahlungen werden auf offene Forderungen nach Wahl von CAMCO verrechnet. Entgegenstehende Bestimmungen des Einzahlers sind unwirksam. Solange Zahlungsrückstände vorhanden sind, dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden. Kommt der Käufer mit Zahlung in Verzug, ist CAMCO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dieser beträgt 15% des Kaufpreises, sofern sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befindet.
  6. CAMCO ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.


IV. Lieferfristen und -termine

  1. Die von CAMCO bestätigten Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager Wenden. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von CAMCO nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten von CAMCO verursacht wurden, wird nicht eingestanden.
  2. Die Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich - unbeschadet der Rechte von CAMCO aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag CAMCO gegenüber in Verzug ist.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen CAMCO, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei CAMCO, dem Lieferwerk, oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von CAMCO eine Erklärung verlangen, ob CAMCO von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will.
  4. Für den Fall, dass CAMCO in Lieferverzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.


V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, im Eigentum von CAMCO (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt CAMCO Miteigentum an den neuen Waren. Erlischt das Eigentum von CAMCO durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Waren im Umfang aller Forderungen auf CAMCO. Die hiernach stehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräussern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus dem Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CAMCO abgetreten. Sie dienen in gleichem Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.
  5. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte aus dem Erlös der Vorbehaltsware ist der Käufer nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von CAMCO berechtigt.
  6. Wenn CAMCO von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich von CAMCO erklärt wird.
  7. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt.
  8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer CAMCO unverzüglich unterrichten.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen von CAMCO an den Käufer um mehr als 20%, so ist CAMCO verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von CAMCO insoweit freizugeben.


VI. Gewährleistung

  1. Übernimmt ein Vorlieferant gegenüber dem Käufer eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von CAMCO ausgeschlossen.
  2. Entscheidend für den vertragsgemässen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers.
  3. Mängel sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und Benutzung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, ist eine Haftung von CAMCO ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet CAMCO solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  4. Bei begründeter Mängelrüge ist CAMCO befugt, die Ware zurückzunehmen und an Ihrer Stelle einwandfreie zu liefern, oder unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
  5. Mängelansprüche des Käufers entfallen, sofern er CAMCO nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, und er nicht insbesondere die beanstandeten Waren auf Verlangen von CAMCO unverzüglich zur Verfügung stellt.
  6. Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch CAMCO.
  7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
  8. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind.
  9. Alle Bestimmungen gelten auch für nicht vertragsgemäss gelieferte Ware.


VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle, sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten 57072 Siegen.

VIII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.